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Finanzen

Dario Friedli

Leiter Finanzen

E-Mail

dario.friedli@churwalden.ch

Telefon

081 382 00 16

Montag bis Donnerstag erreichbar
(ausser Mittwoch Nachmittag)


Aufgabenbereich: Finanzen, Bildung, Gesundheit, Sozialamt

Susanne Michels

Gemeindebuchhaltung

E-Mail

susanne.michels@churwalden.ch

Telefon

081 382 00 13

 
Aufgabenbereich: Finanzen, Buchhaltung der Gemeinde und des Tourismusvereins, Lohnbuchhaltung, Quellensteuern

Priska Brunold

Mitarbeiterin Buchhaltung

E-Mail

priska.brunold@churwalden.ch

Telefon

081 382 00 23

Mittwoch und Freitag erreichbar

 
Aufgabenbereich: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung der Gemeinde

Budget 2010

Jahresrechnungen 2009

Finanzklasse

Die Gemeinde Churwalden ist in die Finanzklasse 3 eingeteilt (mittlere Finanzkraft). Weitere Informationen zu den Gemeindefinanzen sind auf der Internetseite des Amts für Gemeinden (Gemeindefinanzstatistik GEFIS) ersichtlich.

Steuern

Jacqueline Tuena-Meyer

Gemeindesteueramt (80 %)

E-Mail

steueramt@churwalden.ch

Telefon

081 382 00 20

Montag bis Donnerstag erreichbar


Aufgabenbereich: Steuern, Gebühren

Steuerarten

Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuern erhoben. Der Steuerfuss der Gemeinde Churwalden beträgt für das laufende Jahr 90 % der einfachen Kantonssteuer. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt. 

 

Liegenschaftssteuern

Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben und beträgt in Churwalden 1.5 ‰ des kantonalen Vermögenssteuerwerts am Ende des Kalenderjahres. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.

 

Grundstückgewinn-steuern

Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.

 

Handänderungssteuern

Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Diese beträgt in der Gemeinde Churwalden 2 % des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke.

 

Erbanfall- und Schenkungssteuern

Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Der überlebende Ehegatte sowie die direkten Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.

 

Hundesteuern

Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:

a) Polizeihunde
b) Lawinen- und Katastrophenhunde
c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde
d) Schweisshunde mit gültiger Nachsuchebewilligung


Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 80.-, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund, Fr. 160.- jährlich.

 

Quellensteuern

Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern. Einzige Ausnahme bilden Ausländer, deren Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Quellensteuer-Abrechnung ist halbjährlich wie folgt einzureichen:


für Saisonbetriebe:
per 15. Mai für die Wintersaison
per 15. November für die Sommersaison


für alle übrigen Betriebe:
per 31. Juli für die erste Jahreshälfte
per 31. Januar für die zweite Jahreshälfte.

 

Die Steuer ist spätestens 15 Tage nach erfolgter Abrechnung an das Gemeindesteueramt abzuliefern.


Sowohl die Quellensteuer-Abrechnung mit den entsprechenden Tarifen als auch die Ablieferung der Quellensteuer hat vom Arbeitgeber bzw. vom Veranstalter zu erfolgen.


Alle Informationen zur Quellensteuer finden sie hier.

Steuereinzug

Steuereinzug / Inkasso

Anfang Jahr wird den Steuerpflichtigen jeweils eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Vorjahresfaktoren bzw. der letzten definitiven Veranlagungsverfügung zugestellt. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirken keinen Zahlungsaufschub. Aufgrund der definitiven Veranlagung werden Differenzbeträge inkl. Zins zurückerstattet bzw. nachgefordert.

 

Zahlungsfristen

Gemeindesteuer:

1. Rate 31. März / 2. Rate 31. Mai

oder ganzer Betrag bis 30. April


Kantonssteuer:

1. Rate 28. Februar / 2. Rate 30. April

oder ganzer Betrag bis 31. März


Bundessteuer:

ganzer Betrag bis 31. März

 

Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.

 

Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug

Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12.). Eine pro-rata-Besteuerung entfällt.

 

Fakturierung bei  Wegzug ins Ausland

Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.

Weitere Informationen

Massgebend sind die Angaben im Steuergesetz der Gemeinde Churwalden. Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden.

Zahlungsverbindungen der Gemeindeverwaltung

Postcheck

Postfinance

CH-3030 Bern

BIC

POFICHBEXXX

IBAN

CH79 0900 0000 7000 0698 4

Bank

Graubündner Kantonalbank

CH-7002 Chur

BIC

GRKBCH2270A

IBAN

CH08 0077 4130 1330 8290 0

© 08.09.2010  Gemeinde Churwalden