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Lotteriewesen

Lotterien und gewerbsmässige Wetten sind gemäss eidgenössischer Gesetzgebung verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:

a) Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken;
b) Unterhaltungslotterien;
c) gewerbsmässiger Prämienloshandel;
d) gewerbsmässige Wetten am Totalisator.

Diese Lotteriearten werden für den Kanton Graubünden im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zugelassen und sind bewilligungspflichtig.

Die Bewilligung wird erteilt:

a) für Unterhaltungslotterien vom Kreisamt Churwalden;
b) für die übrigen Lotteriearten von der kantonalen Polizeiabteilung.

Unterhaltungslotterie

Tombolas und Lottos sind im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Lotteriewesen zulässig, wenn sie bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden. Die Bewilligung wird nur Vereinen, Genossenschaften und Korporationen erteilt.

Inhalt des Gesuches

Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung einzureichen und hat zu enthalten:

a)

Name und Sitz des Veranstalters;

b)

Name und Adresse des Präsidenten oder des Kassiers;

c)

Name und Programm des Unterhaltungsanlasses;

d)

Datum und Lokal des Unterhaltungsanlasses;

e)

bei Tombolas:
Angabe der Zahl und des Preises der auszugebenden Lose;
bei Lottos:
Angabe der Zahl und des Preises der Lottokarten und der Zahl der vorgesehenen Spielgänge;

f)

Zahl, Art und Wert der Gewinne;

g)

Angaben über die Verwendung des Reingewinnes.

Für den gleichen Veranstalter dürfen im Jahr höchstens zwei Unterhaltungslotterien bewilligt werden. Die Bewilligung wird jeweils für einen Unterhaltungsanlass erteilt und gilt längstens bis am Ende dieses Anlasses.

Der Gesamtbetrag der Tombolalose bzw. der Lottokarten mal Spielgänge darf Fr. 20'000.– nicht übersteigen.

Der Wert der Gewinne muss mindestens 40% der Gesamtlossumme ausmachen.

Download des Formulars Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Unterhaltungslotterie.*

*) PDF-Datei zum herunterladen und ausdrucken.
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