Öffentliche Sozialhilfe
Gesetzliche Grundlagen
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden vom 07.12.1986 (BR 546.100) bildet die Grundlage für die Sozialberatung der kommunalen und regionalen Sozialdienste. Die öffentliche Sozialberatung steht Personen aller Altersstufen und Familien offen, die Hilfe benötigen. Die Sozialdienste sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern. Die Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und Förderung der Eigenverantwortung. Sie wird solange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.
Wie gehen Sie vor ?
In der Gemeinde Churwalden ist der Regionale Sozialdienst Chur für Ihre Fragen zuständig.
Regionaler Sozialdienst Chur
Rohanstrasse 5
7001 Chur
Tel. 081 257 26 67
Melden Sie sich telefonisch für ein Erstgespräch beim Aufnahmeteam des Regionalen Sozialdienstes Chur und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitnehmen müssen.
Grundsatz
Das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger vom 03.12.1978 (BR 546.250) hält fest: "Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann."
Grundlegende Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Existenz bedürftiger Menschen zu sichern. Die Bundesverfassung enthält kein ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht auf Existenzsicherung. Das Bundesgericht hat jedoch in einem Entscheid vom 27.10.1995 die Garantie der Existenzsicherung als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (BGE 121 l 367).
Der verfassungsrechtliche Anspruch beinhaltet in jedem Fall mindestens die menschenwürdige physische Existenzsicherung (Ernährung, Bekleidung, Obdach, medizinische Grundsicherung, Energie). Ziel der Sozialhilfe ist die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Betroffenen, verbunden mit einer optimalen sozialen Integration.
"Die Hilfe soll nicht nur das Überleben der Bedürftigen sichern, sondern ihre Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben, ihr Selbstbewusstsein und ihre Eigenverantwortung fördern" (Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS, 1996 S. 2).
Sozialhilfe umfasst eine gründliche Abklärung der sozialen Situation der Hilfesuchenden, das Erstellen eines gemeinsam ausgearbeiteten Hilfsplanes und das Ausarbeiten eines auf die Situation zugeschnittenen Hilfsangebotes und Behandlungsplanes. Es ist selbstverständlich, dass Hilfesuchende sich aktiv an diesem Prozess beteiligen und selber alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen offenstehen. Wir verweisen auf das Merkblatt für Unterstützungsbezüger, welches immer zu Beginn einer Unterstützung abgegeben wird.
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat "Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe" erarbeitet. Die Gemeinde Churwalden wendet diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Sozialdienst in Chur seit Jahren an.
Rückerstattung
Grundsätzlich ist Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse verbessern. Unterstützungsleistungen an Unmündige bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung sollen von der Rückerstattung ausgeschlossen werden. Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss in jedem Fall mit Zinsen zurückerstattet werden. Für die Praxis der Rückerstattung sind die kantonalen Richtlinien und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) massgebend.
Familienrechtliche Unterstützungspflicht
Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder/Eltern/Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.
Beiträge von Verwandten sollen grundsätzlich in gegenseitiger Absprache festgelegt werden. Die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und den Hilfsprozess sind zu bedenken. Im Streitfall muss die Gemeinde für die Zukunft und für höchstens 1 Jahr vor Klageerhebung prozessieren.
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Grundsatz
Gemäss grossrätlicher Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050), richtet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der berechtigten Kinder längstens bis zum 25. Altersjahr der Kinder Vorschüsse aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind oder an den nicht verpflichteten Elternteil. Sie können von der Gemeinde nur beim verpflichteten Elternteil geltend gemacht werden.
Anspruchsberechtigung
Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 4 der grossrätlichen Verordnung erfüllt sind, besteht auf die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Rechtsanspruch. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterstützungspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.
Wie gehen Sie vor ?
Für unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Churwalden ist die Frauenzentrale Graubünden für die Aufnahme und Bearbeitung des Gesuches um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfen zuständig.
Frauenzentrale Graubünden
Fachstelle Beratung Alimenteninkasso
Gürtelstrasse 24
Postfach 237
7001 Chur
Tel. 081 284 80 75
Melden Sie sich telefonisch bei der Frauenzentrale für einen Termin an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitbringen müssen.
Unentgeltliche Rechtspflege
Grundsatz
Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten auf Gesuch hin natürliche Personen, die öffentliche Unterstützungshilfe beziehen oder nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Abgewiesen wird ein Gesuch, wenn der Prozess mutwillig oder aussichtslos ist. Die Bewilligung wird in der Regel auf eine Instanz beschränkt.
Anspruchsberechtigung
Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (BR 320.000) regeln Voraussetzungen und Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege. Grundsätzlich untersteht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 45 Abs. 3 ZPO der Rückerstattungspflicht. Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie die Kosten für anwaltliche Vertretung und Gericht zurückbezahlen.
Wie gehen Sie vor ?
Mit der Gerichtsreorganisation im Kanton Graubünden änderte am 01.01.2001 auch die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege. Neu ist das Gesuch mit den erforderlichen Angaben dazu beim Präsidium des betreffenden Gerichtes einzureichen (Art. 43 ZPO). Für die Gemeinde Churwalden ist dies das Bezirksgericht Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.
Mutterschaftsbeiträge
Grundsatz
Mutterschaftsbeiträge sind eine gezielte Hilfe für Eltern, die ohne diese finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wären, nach der Niederkunft die Erwerbstätigkeit weiter auszuüben oder eine solche aufzunehmen. Die Beiträge ermöglichen die für das Kind wichtige persönliche Pflege und Betreuung durch Mutter oder Vater während den ersten Lebensmonaten.
Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel während 10 Monaten ausgerichtet. In Härtefällen kann die Frist bis auf 15 Monate verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Das Gesuch ist bis spätestens drei Monate nach Entstehen des Anspruchs zu stellen. Mutterschaftsbeiträge stellen keine öffentliche Unterstützung an die Eltern dar und müssen deshalb nicht zurückbezahlt werden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten.
Anspruchsberechtigung
Das Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge vom 08.12.1991 (BR 548.200) und die dazugehörenden regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen vom 17.12.1991 (BR 548.210) regeln den Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge.
Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge, wenn:
- Sie sich selbst der persönlichen Pflege und Betreuung Ihres Kindes widmen,
- Sie Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden haben,
- Ihr Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist,
- das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der Vermögensfreigrenze zur AHV und IV Alleinstehende und Ehepaare nicht übersteigt,
- Ihre Erwerbstätigkeit ein halbes Pensum nicht übersteigt.
Wie gehen Sie vor ?
Wenn Sie in der Gemeinde Churwalden Wohnsitz haben, ist der Sozialdienst Chur, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, Tel. 081 257 26 66, für die Aufnahme und Bearbeitung Ihres Gesuches zuständig.
Melden Sie sich bei der obgenannten Nummer telefonisch für einen Termin an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitbringen müssen.
Individuelle Prämienverbilligung
Grundsatz
Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Verbilligung der Krankenversicherungsprämien beantragen. Die Anmeldung kann während des ganzen Jahres erfolgen. Anmeldeschluss ist der 20. Dezember. Anmeldeformulare können Sie bei der AHV-Zweigstelle Churwalden beziehen oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden herunterladen.
Vormundschaftsbehörde
Informationen finden Sie beim Kreisamt Churwalden unter Vormundschaftsbehörde.
Nützliche Links
Sozialwesen Schweiz | |
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe | |
Kinderschutz Schweiz | |
Schweizerische Fachstelle für Adoptionen | |
Pflegekinder-Aktion Schweiz | |
Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme | |
Aids-Hilfe Schweiz | |
Schweizerischer Invaliden-Verband | |
Organisation für behinderte Menschen | |
Organisation für ältere Menschen | |
Krebsliga Schweiz | |
Stiftung im Interesse psychisch kranker Menschen | |
Psychiatrische Dienste Graubünden | |
Vereinigung für hirnverletzte Menschen | |
Wohnungs-, Häuser- und Immobiliensuche |


