Navigation

Sprachnavigation Alt+1 Servicenavigation Alt+2 Bereichsnavigation Alt+3 Inhalt Alt+4 Suchen Alt+5

Servicenavigation

Bereichsnavigation

Seite drucken (öffnet Druckansicht in einem neuen Fenster)

Öffentliche Sozialhilfe

Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden vom 07.12.1986 (BR 546.100) bildet die Grundlage für die Sozialberatung der kommunalen und regionalen Sozialdienste. Die öffentliche Sozialberatung steht Personen aller Altersstufen und Familien offen, die Hilfe benötigen. Die Sozialdienste sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern. Die Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und Förderung der Eigenverantwortung. Sie wird solange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

Wie gehen Sie vor ?

Die Gemeinde Tschiertschen-Praden hat kein eigenes Sozialamt. Der Gemeindevorstand ist die Sozialbehörde, die auf Antrag entscheidet. Zuständig für die Entgegennahme von Gesuchen ist:

Sozialdienst Chur
Rohanstrasse 5, 7000 Chur
Tel. 081 257 26 66


Melden Sie sich telefonisch für ein Erstgespräch beim Regionalen Sozialdienst an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitnehmen müssen.

Grundsatz

Das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger vom 03.12.1978 (BR 546.250) hält fest: "Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann."

Grundlegende Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Existenz bedürftiger Menschen zu sichern. Die Bundesverfassung enthält kein ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht auf Existenzsicherung. Das Bundesgericht hat jedoch in einem Entscheid vom 27.10.1995 die Garantie der Existenzsicherung als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (BGE 121 l 367).

Der verfassungsrechtliche Anspruch beinhaltet in jedem Fall mindestens die menschenwürdige physische Existenzsicherung (Ernährung, Bekleidung, Obdach, medizinische Grundsicherung, Energie). Ziel der Sozialhilfe ist die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Betroffenen, verbunden mit einer optimalen sozialen Integration.

"Die Hilfe soll nicht nur das Überleben der Bedürftigen sichern, sondern ihre Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben, ihr Selbstbewusstsein und ihre Eigenverantwortung fördern" (Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS, 1996 S. 2).

Sozialhilfe umfasst eine gründliche Abklärung der sozialen Situation der Hilfesuchenden, das Erstellen eines gemeinsam ausgearbeiteten Hilfsplanes und das Ausarbeiten eines auf die Situation zugeschnittenen Hilfsangebotes und Behandlungsplanes. Es ist selbstverständlich, dass Hilfesuchende sich aktiv an diesem Prozess beteiligen und selber alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen offenstehen. Wir verweisen auf das Merkblatt für Unterstützungsbezüger, welches immer zu Beginn einer Unterstützung abgegeben wird.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat "Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe" erarbeitet. Die Gemeinde Tschiertschen-Praden wendet diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Sozialdienst in Chur seit Jahren an.

Rückerstattung

Grundsätzlich ist Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse verbessern. Unterstützungsleistungen an Unmündige bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung sollen von der Rückerstattung ausgeschlossen werden. Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss in jedem Fall mit Zinsen zurückerstattet werden. Für die Praxis der Rückerstattung sind die kantonalen Richtlinien und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) massgebend.

Familienrechtliche Unterstützungspflicht

Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder/Eltern/Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.

Beiträge von Verwandten sollen grundsätzlich in gegenseitiger Absprache festgelegt werden. Die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und den Hilfsprozess sind zu bedenken. Im Streitfall muss die Gemeinde für die Zukunft und für höchstens 1 Jahr vor Klageerhebung prozessieren.

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Grundsatz

Gemäss grossrätlicher Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050), richtet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der berechtigten Kinder längstens bis zum 25. Altersjahr der Kinder Vorschüsse aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind oder an den nicht verpflichteten Elternteil. Sie können von der Gemeinde nur beim verpflichteten Elternteil geltend gemacht werden.

Anspruchsberechtigung

Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 4 der grossrätlichen Verordnung erfüllt sind, besteht auf die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Rechtsanspruch. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterstützungspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.

Wie gehen Sie vor ?

Für unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Tschiertschen-Praden ist das Sozialamt Tschiertschen-Praden, Tel. 081 373 14 40, für die Aufnahme und Bearbeitung des Gesuches um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe zuständig.

Melden Sie sich telefonisch bei der obgenannten Nummer für einen Termin an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitbringen müssen.

Unentgeltliche Rechtspflege

Grundsatz

Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten auf Gesuch hin natürliche Personen, die öffentliche Unterstützungshilfe beziehen oder nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Abgewiesen wird ein Gesuch, wenn der Prozess mutwillig oder aussichtslos ist. Die Bewilligung wird in der Regel auf eine Instanz beschränkt.

Anspruchsberechtigung

Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (BR 320.000) regeln Voraussetzungen und Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege. Grundsätzlich untersteht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 45 Abs. 3 ZPO der Rückerstattungspflicht. Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie die Kosten für anwaltliche Vertretung und Gericht zurückbezahlen.

Wie gehen Sie vor ?

Mit der Gerichtsreorganisation im Kanton Graubünden änderte am 01.01.2001 auch die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege. Neu ist das Gesuch mit den erforderlichen Angaben dazu beim Präsidium des betreffenden Gerichtes einzureichen (Art. 43 ZPO). Für die Gemeinde Tschiertschen-Praden ist dies das Bezirksgericht Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.

Mutterschaftsbeiträge

Grundsatz

Mutterschaftsbeiträge sind eine gezielte Hilfe für Eltern, die ohne diese finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wären, nach der Niederkunft die Erwerbstätigkeit weiter auszuüben oder eine solche aufzunehmen. Die Beiträge ermöglichen die für das Kind wichtige persönliche Pflege und Betreuung durch Mutter oder Vater während den ersten Lebensmonaten.

Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel während 10 Monaten ausgerichtet. In Härtefällen kann die Frist bis auf 15 Monate verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Das Gesuch ist bis spätestens drei Monate nach Entstehen des Anspruchs zu stellen. Mutterschaftsbeiträge stellen keine öffentliche Unterstützung an die Eltern dar und müssen deshalb nicht zurückbezahlt werden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten.

Anspruchsberechtigung

Das Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge vom 08.12.1991 (BR 548.200) und die dazugehörenden regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen vom 17.12.1991 (BR 548.210) regeln den Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge.

Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge, wenn:

  • Sie sich selbst der persönlichen Pflege und Betreuung Ihres Kindes widmen,
  • Sie Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden haben,
  • Ihr Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist,
  • das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der Vermögensfreigrenze zur AHV und IV Alleinstehende und Ehepaare nicht übersteigt,
  • Ihre Erwerbstätigkeit ein halbes Pensum nicht übersteigt.

Wie gehen Sie vor ?

Wenn Sie in der Gemeinde Tschiertschen-Praden Wohnsitz haben, ist der Sozialdienst Chur, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, Tel. 081 257 26 66, für die Aufnahme und Bearbeitung Ihres Gesuches zuständig.

Melden Sie sich bei der obgenannten Nummer telefonisch für einen Termin an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitbringen müssen.

Individuelle Prämienverbilligung

Grundsatz

Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Verbilligung der Krankenversicherungsprämien beantragen. Die Anmeldung kann während des ganzen Jahres erfolgen. Anmeldeschluss ist der 20. Dezember. Anmeldeformulare können Sie bei der AHV-Zweigstelle Tschiertschen-Praden beziehen oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden herunterladen.

Vormundschaftsbehörde

Informationen finden Sie beim Kreisamt Churwalden unter Vormundschaftsbehörde.

Nützliche Links

www.sozialhilfe.ch

Sozialwesen Schweiz

www.skos.ch

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe

www.kinderschutz.ch

Kinderschutz Schweiz

www.adoption.ch

Schweizerische Fachstelle für Adoptionen

www.pflegekinder.ch

Pflegekinder-Aktion Schweiz

www.sfa-ispa.ch

Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme

www.aids.ch

Aids-Hilfe Schweiz

www.siv.ch

Schweizerischer Invaliden-Verband

www.proinfirmis.ch

Organisation für behinderte Menschen

www.pro-senectute.ch

Organisation für ältere Menschen

www.krebsliga.ch

Krebsliga Schweiz

www.promentesana.ch

Stiftung im Interesse psychisch kranker Menschen

www.psychiatrie.gr.ch

Psychiatrische Dienste Graubünden

www.immoclick.ch

Wohnungs-, Häuser- und Immobiliensuche