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Gemeindesteuern

Steuerarten

Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuern erhoben. Der Steuerfuss der Gemeinde Tschiertschen-Praden beträgt für das Jahr 2011 120% der einfachen Kantonssteuer (Jahr 2010 ebenfalls 120%). Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt.

 

Liegenschaftssteuern

Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben und beträgt in Tschiertschen-Praden 1.5‰ des kantonalen Vermögenssteuerwertes am Ende des Kalenderjahres. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind (bis Ende Steuerjahr 2008: Wert zu Beginn des Jahres; Eigentümer oder Nutzungsberechtigte am 1.1. des Jahres).

 

Grundstückgewinn-steuern

Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer (bis Ende Steuerjahr 2008 130% der kantonalen Steuer). Veranlagung und Steuerbezug erfolgen ab Steuerjahr 2009 zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.

 

Handänderungssteuern

Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Diese beträgt in der Gemeinde Tschiertschen-Praden 2% des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke.

 

Erbanfall- und Schenkungssteuern

Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Direkte Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weiter Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.

 

Hundesteuern

Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:
  a) Polizeihunde;
  b) Lawinenhunde;
  c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 80.-, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund Fr. 160.- jährlich.

 

Quellensteuern

Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern. Einzige Ausnahme bilden Ausländer, deren Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Quellensteuer-Abrechnung ist halbjährlich wie folgt einzureichen:

für Saisonbetriebe:
per 15. Mai für die Wintersaison
per 15. November für die Sommersaison

für alle übrigen Betriebe:
per 31. Juli für die erste Jahreshälfte
per 31. Januar für die zweite Jahreshälfte.

 

Die Steuer ist spätestens 15 Tage nach erfolgter Abrechnung an das Gemeindesteueramt abzuliefern.

Sowohl die Quellensteuer-Abrechnung mit den entsprechenden Tarifen als auch die Ablieferung der Quellensteuer hat vom Arbeitgeber bzw. vom Veranstalter zu erfolgen.

 

Alle Informationen zur Quellensteuer finden sie hier.

Steuereinzug

Steuereinzug / Inkasso

Anfang Jahr wird den Steuerpflichtigen jeweils eine provisorische Steuerrechnung gemäss der Angaben in der letzten Steuererklärung oder aufgrund der Rechnung des Vorjahres zugestellt. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirken keinen Zahlungsaufschub. Aufgrund der definitiven Veranlagung werden zuwenig bezahlte Beträge nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.

 

Zahlungsfristen

Gemeindesteuer:

1. Rate 30. April / 2. Rate 30. Juni

oder ganzer Betrag bis 31. Mai

Kantonssteuer:

1. Rate 28. Februar/ 2. Rate 30. April

oder ganzer Betrag bis 31. März

Bundessteuer:

ganzer Betrag bis 31. März

 

Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.

 

Zahlungsaufschub (Stundung) /
Ratenzahlung

In begründeten Fällen gewährt die Gemeinde Ratenzahlungen oder Stundungen (nur für Gemeindesteuern). Die Gesuche sind schriftlich der Gemeindeverwaltung einzureichen. Ein Anspruch auf Gewährung der Stundung oder Ratenzahlung besteht nicht.
Für die Kantons- und Bundessteuern steht für allfällige Zahlungserleichterungen ein online-Formular zur Verfügung.

 

 

Fakturierung bei interkommunalem bzw. Interkantonalem Wegzug

Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12). Eine pro-rata-Besteuerung entfällt.

 

Fakturierung bei  Wegzug ins Ausland

Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.

Weitere Informationen

Massgebend sind die Angaben im Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden und im kantonalen Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern.

Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der eidgenössichen Steuerverwaltung zu finden.

Finanzen

Die Gemeinde Tschiertschen-Praden ist für die Jahre 2010 - 2011 der Finanzklasse 4 (finanzschwach) zugeteilt.

Weitere Informationen zu den Gemeindefinanzen sind auf der Internetseite des Amts für Gemeinden (Gemeindefinanzstatistik GEFIS) ersichtlich.