Steuern
Jacqueline Tuena
Gemeindesteueramt (80 %)
Telefon | 081 382 00 20 |
Montag bis Donnerstag
Aufgabenbereich: Steuern, Gebühren
Gesetzliche Grundlagen
Massgebend sind die Angaben im Steuergesetz der Gemeinde Churwalden. Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden.
Steuerarten
| Einkommens- und Vermögenssteuern | Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuern erhoben. Der Steuerfuss der Gemeinde Churwalden beträgt für das laufende Jahr 90 % der einfachen Kantonssteuer. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt. |
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| Liegenschaftssteuern | Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben und beträgt in Churwalden |
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| Hundesteuern | Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit: |
| Grundstückgewinn-steuern | Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. |
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| Handänderungssteuern | Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Diese beträgt in der Gemeinde Churwalden 2 % des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke. |
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| Erbanfall- und Schenkungssteuern | Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Der überlebende Ehegatte sowie die direkten Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz geregelt. |
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| Quellensteuern | Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern. Einzige Ausnahme bilden Ausländer, deren Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Quellensteuer-Abrechnung ist halbjährlich wie folgt einzureichen:
Die Steuer ist spätestens 15 Tage nach erfolgter Abrechnung an das Gemeindesteueramt abzuliefern.
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Steuereinzug
| Steuereinzug / Inkasso | Anfang Jahr wird den Steuerpflichtigen jeweils eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Vorjahresfaktoren bzw. der letzten definitiven Veranlagungsverfügung zugestellt. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirken keinen Zahlungsaufschub. Aufgrund der definitiven Veranlagung werden Differenzbeträge inkl. Zins zurückerstattet bzw. nachgefordert. |
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| Zahlungsfristen | Gemeindesteuer: 1. Rate 31. März / 2. Rate 31. Mai oder ganzer Betrag bis 30. April
1. Rate 28. Februar / 2. Rate 30. April oder ganzer Betrag bis 31. März
ganzer Betrag bis 31. März
Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet. |
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| Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug | Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12.). Eine pro-rata-Besteuerung entfällt. |
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| Fakturierung bei Wegzug ins Ausland | Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar. |


