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Der Kreispräsident als Friedensrichter (Vermittleramt)

Grundlage: Zivilprozessordnung (ZPO); Artikel 63 ff.; BR 320.000

Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses oder des Bezirksgerichts fallen, müssen durch ein Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden.


Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll beim Kreisamt anzumelden unter genauer Bezeichnung der Parteien mit Name oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstandes.
Bei Forderungen ist der Streitwert anzugeben.

Binnen 20 Tagen seit Eingang des Vermittlungsbegehrens setzt der Kreispräsident den Termin der Verhandlung an. Die Parteien werden hierzu rechtzeitig vorgeladen und aufgefordert, ihre Beweisurkunden mitzubringen.

Im Kreis wohnhafte Personen sollen in der Regel persönlich zur Vermittlungsverhandlung erscheinen, ebenso die Parteien im Eheprozess. Aus wichtigen Gründen kann der Kreispräsident eine Partei vom persönlichen Erscheinen dispensieren (Vertretung: S. Artikel 23 und 66 ZPO).

Der Kläger hat seinen Anspruch mündlich zu begründen und sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.

Beispiel für
ein Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5000.– nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juli 2001 zu bezahlen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.


Muster Rechtsbegehren<//a><//a>


Der Kreispräsident versucht den Streitfall womöglich gütlich beizulegen.

Wird die Klage zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt, entscheidet der Kreispräsident über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen.

Der Rückzug, die Anerkennung einer Klage oder ein Vergleich wird im Protokoll vermerkt und im Wortlaut in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und den Parteien mitgeteilt. Die Anerkennung der Klage sowie der Vergleich erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Bei erfolgloser Vermittlung wird der Leitschein ausgestellt.


Hinweis:
Klagen auf Scheidung oder Abänderung eines Scheidungsurteils sind ebenfalls mit dem Vermittlungsbegehren beim Kreispräsidenten einzuleiten. Ausnahme: Das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung ist ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren direkt beim Bezirksgerichtspräsidenten schriftlich einzureichen.