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Zivilrechtliche Aufgaben

Grundlage: Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch; BR 210.100 (EG zum ZGB)


Letzwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge

 – Der Kreispräsident nimmt letztwillige Verfügungen und Erbverträge zur Aufbewahrung entgegen.
 
– Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag hat, ist verpflichtet, diese an den Kreispräsidenten zur Eröffnung weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
 
– Ist der Erblasser gestorben, lädt der Kreispräsident die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbenvertrages ein.
(siehe auch Rund um den Nachlass)
 


Der Kreispräsident ist, andere Bestimmungen vorbehalten, im Erb- und Sachenrecht zuständig, insbesondere:

1. Aufnahme eines Inventars bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB)
2. Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art. 504, 505 ZGB)
3. Niederlegung und Protokollierung mündlicher letztwilliger Verfügungen (Art. 507)
4. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB)
5. Sicherung des Erbganges, Ausstellung der Erbbescheinigung auch für gesetzliche Erben (Art. 551 bis 559)
6. Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574 bis 576 ZGB)
7. öffentliches Inventar (Art. 580 bis 592 ZGB)
8. Sicherstellung des Vermächtnisnehmers (Art 594 Abs. 2 ZGB)
9. amtliche Liquidation (Art. 595 ZGB)
10. Ernennung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 2 und 3 ZGB)
11. Verschiebung der Teilung; Sicherstellung der Miterben (Art. 604 ZGB)
12. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB)
13. Losbildung (Art. 611 Abs. 2 ZGB)
14. Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3)
15. Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Erbteilung (Art. 613 ZGB)
16. Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen auf Begehren eines Miteigentümers (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
17. amtliche Auskündung und Anordnung der Grundbucheintragung aufgrund ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 Abs. 3 ZGB)
18. Abgrenzungspflicht (Art. 669 ZGB)
19. Entscheid über Einsprachen gegen Verfügung über eine Stockwerkeinheit (Art. 712c Abs. 3 ZGB)
21. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB)
22. Sicherstellung bei Nutzniessung ( Art. 760 ZGB)
23. Entzug des Nutzniessungsgegenstandes (Art. 762 ZGB)
24. Anordnung der Inventaraufnahme (Art. 763 ZGB)
25. Sicherung des Grundpfandgläubigers (Art. 808 Abs. 1 und 2, 809 bis 811 ZGB)
26. Verlegung der Pfandhaft (Art. 833, 834, 852)
27. vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, 839 ZGB)
28. Verfügung betreffend Stellvertretung im Pfandtitel (Art. 860 Abs. 3 ZGB)
29. Zahlungen des Grundpfandschuldners (Art. 861 ZGB)
30. Kraftloserklärung von Pfandtiteln (Art. 864, 870, 871 ZGB)
31. vorläufige Eintragungen (Art. 966 Abs. 2 ZGB)
 


Privatrechtliches Baueinspracheverfahren

Die Verletzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften ist durch Baueinsprache innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung beim Kreispräsidenten geltend zu machen. Die Einsprache wird nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens behandelt (Art. 145 ff Zivilprozessordnung, BR 320.000).


Öffentliche Versteigerungen

Öffentliche Versteigerungen werden vom Kreispräsidenten oder von einem von ihm bezeichneten Kreisbeamten geleitet.

Der Kreispräsident als Befehlsrichter

Grundlagen: Zivilprozessordnung (ZPO);
Artikel 145 ff.; BR 320.000


Wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines anderen oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen.


Das Befehlsverfahren ist zulässig:

1.

zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes (Art. 928 ZGB);

2.

zur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder vorenthaltenen Besitzes, besonders in Fällen von Artikel 716 und 927 ZGB;

3.

für die Ausweisung bei Miete und Pacht;

4.

für Baueinsprachen, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird;

5.

zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide.


Im Befehlsverfahren können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden:

1.

zur Sicherung streitiger dinglicher Rechte;

2.

zum Schutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn

 

ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist

dem Berechtigten ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.

Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren insbesondere folgende Massnahmen treffen:

1.

Erlass von Befehlen oder Verboten unter Androhung der Bestrafung und der Ersatzvornahme;

2.

Massnahmen, welche den Beklagten an der Verfügung über bestimmte Gegenstände hindern, wie Beschlagnahme, Sperrung öffentlicher Register;

3.

Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und dinglicher Rechte gemäss Artikel 960 und 961 ZGB;

4.

Bezeichnung einer Person zur treuhänderischen Wahrung der gemeinsamen Parteiinteressen.


Das Verfahren richtet sich nach ZPO Artikel 135 bis 138 und 151 der ZPO

Widerhandlungen:
Wer einem rechtskräftigen Amtsbefehl nicht nachkommt, ist nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches dem Strafrichter zu überweisen. Der Kreispräsident kann für die Vollziehung des Amtsbefehls Polizeigewalt in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.

Allgemeines Amtsverbot

Grundlage: Zivilprozessordnung (ZPO);
Artikel 154 und 155; BR 320.000



Wenn unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt werden, kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden.

Der Kreispräsident gibt es im Kantonsamtsblatt bekannt unter Ansetzung einer peremptorischen Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Einsprache. Gehen keine Einsprachen ein, wird dem Gesuch ohne weitere Prüfung entsprochen. Über Einsprachen entscheidet der Kreispräsident im summarischen Verfahren. Er kann, je nach Umständen, dem Gesuchsteller oder dem Einsprecher Frist zur Klage ansetzen. Wird fristgemäss Klage eingereicht, wird das Amtsverbotsverfahren für die Dauer des Prozesses sistiert. Hält der Gesuchsteller die Klagefrist nicht ein, wird das Gesuch abgewiesen, hält der Einsprecher sie nicht ein, wird das Amtsverbot erlassen.

Das Amtsverbot ist durch das Kantonsamtsblatt und durch eine Warnungstafel allgemein zur Kenntnis zu bringen unter gleichzeitiger Anordnung einer Busse bis zum Betrage von Fr. 200.–, im Wiederholungsfalle bis zu Fr. 1‘000.–.

Übertretungen werden beim Kreispräsidenten verzeigt und werden durch ihn beurteilt. Wird eine Busse ausgefällt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Strafmandatsverfahrens gemäss Artikel 170 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (BR 350.000).