Zivilrechtliche Aufgaben
Grundlage: Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch; BR 210.100 (EG zum ZGB)
Letzwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge
– Der Kreispräsident nimmt letztwillige Verfügungen und Erbverträge zur Aufbewahrung entgegen.
– Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag hat, ist verpflichtet, diese an den Kreispräsidenten zur Eröffnung weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
– Ist der Erblasser gestorben, lädt der Kreispräsident die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbenvertrages ein.
(siehe auch Rund um den Nachlass)
Der Kreispräsident ist, andere Bestimmungen vorbehalten, im Erb- und Sachenrecht zuständig, insbesondere:
1. Aufnahme eines Inventars bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB)
2. Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art. 504, 505 ZGB)
3. Niederlegung und Protokollierung mündlicher letztwilliger Verfügungen (Art. 507)
4. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB)
5. Sicherung des Erbganges, Ausstellung der Erbbescheinigung auch für gesetzliche Erben (Art. 551 bis 559)
6. Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574 bis 576 ZGB)
7. öffentliches Inventar (Art. 580 bis 592 ZGB)
8. Sicherstellung des Vermächtnisnehmers (Art 594 Abs. 2 ZGB)
9. amtliche Liquidation (Art. 595 ZGB)
10. Ernennung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 2 und 3 ZGB)
11. Verschiebung der Teilung; Sicherstellung der Miterben (Art. 604 ZGB)
12. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB)
13. Losbildung (Art. 611 Abs. 2 ZGB)
14. Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3)
15. Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Erbteilung (Art. 613 ZGB)
16. Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen auf Begehren eines Miteigentümers (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)
17. amtliche Auskündung und Anordnung der Grundbucheintragung aufgrund ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 Abs. 3 ZGB)
18. Abgrenzungspflicht (Art. 669 ZGB)
19. Entscheid über Einsprachen gegen Verfügung über eine Stockwerkeinheit (Art. 712c Abs. 3 ZGB)
21. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB)
22. Sicherstellung bei Nutzniessung ( Art. 760 ZGB)
23. Entzug des Nutzniessungsgegenstandes (Art. 762 ZGB)
24. Anordnung der Inventaraufnahme (Art. 763 ZGB)
25. Sicherung des Grundpfandgläubigers (Art. 808 Abs. 1 und 2, 809 bis 811 ZGB)
26. Verlegung der Pfandhaft (Art. 833, 834, 852)
27. vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, 839 ZGB)
28. Verfügung betreffend Stellvertretung im Pfandtitel (Art. 860 Abs. 3 ZGB)
29. Zahlungen des Grundpfandschuldners (Art. 861 ZGB)
30. Kraftloserklärung von Pfandtiteln (Art. 864, 870, 871 ZGB)
31. vorläufige Eintragungen (Art. 966 Abs. 2 ZGB)
Privatrechtliches Baueinspracheverfahren
Die Verletzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften ist durch Baueinsprache innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung beim Kreispräsidenten geltend zu machen. Die Einsprache wird nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens behandelt (Art. 145 ff Zivilprozessordnung, BR 320.000).
Öffentliche Versteigerungen
Öffentliche Versteigerungen werden vom Kreispräsidenten oder von einem von ihm bezeichneten Kreisbeamten geleitet.
Der Kreispräsident als Befehlsrichter
Grundlagen: Zivilprozessordnung (ZPO);
Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren insbesondere folgende Massnahmen treffen:
|
Allgemeines Amtsverbot
Grundlage: Zivilprozessordnung (ZPO); |


